Strassenverkehrs-Ordnung im Klartext
Kreisverkehr
Es gibt zwei Zeichen für den Kreisverkehr. Im großen Kreisverkehr (dreieckiges Vorfahrtzeichen und darunter das runde blaue Schild mit einem nach rechts gekrümmten weißen Pfeil) bleibt alles beim alten: Rechtsblinken zum Ein- und Ausfahren ist Pflicht.
Seit 2001 wurde wieder das Verkehrszeichen „Kreisverkehr“ in die Straßenverkehrs-Ordnung übernommen.
Steht es in Verbindung mit dem Vorfahrtszeichen, gelten folgende Regelungen:
- Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden.
- Sie müssen immer nach rechts in den Kreisverkehreinbiegen.
- Der Verkehr innerhalb des Kreisverkehrs hat Vorfahrt.
- Innerhalb des Kreisverkehrs dürfen Sie nicht halten.
- Wenn Sie aus dem Kreisverkehr herausfahren, müssen Sie blinken.
- Die Mittelinsel des Kreisverkehrs dürfen Sie nur überfahren, wenn es aufgrund der Länge Ihres Fahrzeugs nicht anders geht.
Steht die oben genannte. Zeichenkombination nicht an einem Kreisverkehr, gelten die allgemeinen Regelungen für das Blinken und der Vorfahrt wie beim normalen Abbiegen. Sind keine Vorfahrt gebenden Verkehrszeichen aufgestellt, gilt „rechts vor links“. Sie müssen beim Ein- und Ausfahren blinken.

