Berufskraftfahrer-Qualifikation
Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung für Lkw- und Busfahrer
Jeder Berufskraftfahrer muss sich innerhalb von fünf Jahren in fünf Tagesveranstaltungen weiterbilden, um weiter einsatzfähig zu bleiben. Dies schreibt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vor.
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen, ein wirtschaftliches Fahren ermöglichen und einen gemeinsamen Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU schaffen. Wir erläutern Ihnen hier die wichtigen Änderungen und bieten als anerkannter Bildungsträger die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung an – in offenen Lehrgängen oder in firmeninternen Trainings.
Wen betrifft die Neuregelung im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz?
Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr müssen neben dem Führerschein besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Dieses erfolgt durch eine Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und zusätzlich durch regelmäßige Weiterbildung.
Dieses gilt
- seit dem 10.09.2008 für Busfahrer/alle D-Klassen und
- ab dem 10.09.2009 für Lkw-Fahrer/alle C-Klassen.
Betroffen sind alle Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR beschäftigt oder eingesetzt werden.
Welchen Umfang hat die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung?
Die vorgeschriebene Weiterbildung für Berufskraftfahrer umfasst 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden sind auf einzelne Themenbereiche (Module) aufgeteilt. Jeder Fahrer muss somit Nachweise erbringen, dass er 5 Tagesveranstaltungen, mit mindestens 7 Unterrichtsstunden pro Tag, in jeweils fünf Jahren besucht hat.
Nur nach Vorlage der einzelnen Weiterbildungsnachweise wird die Weiterqualifizierung im Führerschein eingetragen. Dieses gilt auch für Aushilfsfahrer.
Wie praxisorientiert ist die Wissensvermittlung?
Die Inhalte unserer Weiterbildungs-Module sind zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber kein langweiliges Pflichtprogramm. Im Gegenteil: In speziell für Berufskraftfahrer zugeschnittenen Veranstaltungen vermitteln unsere erfahrenen Trainer neben den gesetzlichen und technischen Vorgaben zahlreiche konkrete Tipps und Hilfestellungen für die tägliche Arbeit - praxisnah und gut verständlich. Der sichere „Arbeitsplatz Straße“ steht dabei immer im Mittelpunkt. Die Fahrer werden so sensibilisiert und motiviert, ihre Verantwortung zu erkennen und das vermittelte Wissen positiv und sicher umzusetzen.
Auch unsere Inhouse-Schulungen sind keine „Schulungen von der Stange“
Viele vorausschauende Speditionen, Fuhr- und weitere Unternehmen haben sich bereits für eine Zusammenarbeit mit der TÜV NORD Akademie entschieden, um schnell ihr Personal auf den geforderten Wissensstand zu bringen. Inhouse-Seminare bieten dazu perfekte Rahmenbedingungen: Auch können unternehmensspezifische Frage- und Problemstellungen detailliert und vertraulich erörtert werden. Eine inhaltliche Feinabsprache, abgestimmt auf Ihre betrieblichen Belange und Gegebenheiten, erfolgt im Vorfeld jedes einzelnen Moduls durch unseren Dozenten.
Uns ist es wichtig, dass sich Ihre Fahrer in den einzelnen Modulen wiederfinden. Jede einzelne Veranstaltung wird auf Ihre Fahrer, auf Ihre Fahrzeuge, auf Ihre Ladung und auf Ihre betrieblichen Vorgaben angepasst.
Gibt es zeitlichen Spielraum für die vorgeschriebenen Weiterbildungen?
Der § 5 Abs. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) legt fest, dass die erste Weiterbildung fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation abzuschließen ist. Für Fahrer, die vor dem Stichtag 10.09.2008 im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse D waren, muss die erste Weiterbildung zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 liegen. Für Inhaber der Klasse C liegen die Stichtage jeweils ein Jahr später.
Die Angleichung der Termine kann auch dadurch erfolgen, dass der Fahrer seine Weiterbildung nach dem Stichtag 10.09.2008 bereits bei der ersten Verlängerung der Fahrerlaubnis nach § 24 FeV (Gesundheitsprüfung) nachweist.
Beispiel: Ein Busfahrer im Linien- und Schülerverkehr ist Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse D. Diese wurde am 18.06.2007 um fünf Jahre bis zum 18.06.2012 verlängert. Legt der Fahrer bei dieser Verlängerung den Nachweis der fünftägigen Weiterbildung vor, wird in seinem Führerschein auch in Spalte 12 die Gültigkeit der Grundqualifikation bis zum 18.06.2017 eingetragen.
Was gilt für neue Fahrer?
Personen, die erst nach den oben genannten Stichtagen ihre Fahrerlaubnis erwerben, müssen zusätzlich zur Fahrerlaubnis die Grundqualifikation nachweisen. Für sie beginnt die Weiterbildungspflicht mit Erwerb dieser Grundqualifikation. Da die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die der Grundqualifikation jeweils auf fünf Jahre befristet sind, wird es bei diesen Fahrern in der Regel keine unterschiedlichen Termine geben.
Unser Tipp:
Lassen Sie Ihre BKF-Weiterbildungen finanziell bezuschussen und nutzen Sie das Förderprogramm des BAG (Bundesamt für Güterverkehr).
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